Kosmetische Operationen
innerhalb der Familien-Unfallversicherung
Für den Hauptversicherten und die beitragsfrei Mitversicherten bzw. für versicherte Vorstandsmitglieder des Verbandes und seiner Unterorganisationen
bei der Verrichtung einer Tätigkeit für und im Interesse dieser, ferner
für versicherte Mitglieder, welche Tätigkeiten für und im Interesse des
Verbandes und seiner Unterorganisationen in deren Auftrag verrichten, werden aufgrund eines versicherten Unfalls
bis zu 10.000,00 €uro für unfallbedingt erforderliche kosmetische Operationen übernommen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben (ohne Zähne). Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Vor der Operation bzw. Behandlung müssen Sie uns einen Kostenvoranschlag einreichen, welcher von uns zu genehmigen ist.
Art und Höhe der LeistungWir ersetzen folgende Kosten bis insgesamt max. 10.000,00 €uro für
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus
Ersetzt werden die Kosten nur, sofern kein anderer Ersatzpflichtiger die Kosten übernimmt. Ersetzt dieser Kostenträger nur einen Teil der Kosten, können Sie die verbleibenden Kosten bei uns geltend machen. Wir erstatten die Kosten nur gegen Vorlage von Originalrechnungen und der ärztlichen Verordnung, soweit diese nach den obigen Bestimmungen erforderlich ist. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen kann die Kostenerstattung nur aus einem dieser Verträge und nur einmal je Versicherungsfall verlangt werden.
Weitere Leistungen der Familien-Unfallversicherung: