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Invaliditätsleistung

innerhalb der Familien-Unfallversicherung

Voraussetzung für die Leistung

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

Art und Höhe der Leistung

Die Invaliditätsleistung wird als einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt, bei Teilinvalidität entsprechend dem Bruchteil des Gesamtinvaliditätsgrades.
Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit von Körperteilen, inneren Organe und Sinnesorgane gilt die prozentuale Berechnung des Invaliditätsgrades gemäß Gliedertaxe der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 2012. Ab einem Invaliditätsgrad von 26% tritt eine progressive Erhöhung ein.

Sofern unfallbedingt eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) zurückbleibt, ist diese über den Verein bzw. den Stadt- oder Kreisverband dem Landesverband mitzuteilen. Ansprüche auf Invaliditätsleistung sind innerhalb von 15 Monaten, vom Unfalltage an gerechnet, anzumelden und durch Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses (Attestes) zu begründen.

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